Über Uns

Schon immer begleiten uns Tiere in unserem Leben
und bereits seit über 20 Jahren setzen wir uns intensiv für alle Tiere ein - 
für gesunde und auch für gehandicapte und alte Tiere. 
Wir helfen ihnen ins Leben zurück und vermitteln sie in tierliebe Adoptivfamilien
oder anerkannte Pflegestellen. 
Man wird glücklich, wenn man sieht, wie sie wieder aufblühen und welche Lebensfreude sie versprühen und wie dankbar und anhänglich sie sind.
Um noch mehr Hilfe für diese vergessenen Fellnasen leisten zu können, 
haben wir den Verein Ein Herz für Handicap Tiere e.V. gegründet.
 
Hier wünschen wir uns, dass noch mehr Menschen sich ein Herz fassen und helfen.

Wir hoffen sehr, dass wir durch Mitgliedsbeiträge und Spenden oder Mitarbeit 
noch mehr Hilfe auf diesem Gebiet leisten können. 

Denn ganz besonders die Tiere mit Behinderungen sind auf uns angewiesen!
Es ist unsere oberste Pflicht zu helfen - denn wegschauen kann jeder.

Wie oft haben wir es schon erlebt, dass ein weinendes kleines Wesen mit unserer Hilfe wieder aufgeblüht ist und vom Aschenputtel zur Prinzessin wurde.

Auch Hilfsmittel wie z.B. Rollwagen, Orthesen, medizinische Hilfe und Fachwissen 
können zu einem besseren Leben gehandicapter Tiere beitragen.
Man muss kein Fachmann sein, um den Tieren gerecht zu werden. 
Ein ehrliches Interesse und der Wille zu helfen, ist der beste Weg ins Glück.

Man lernt mit der Sache und stellt schnell fest, wieviel Freude es macht, zu helfen
oder helfend zur Seite zu stehen.
Ein Blick in die Augen dieser Tiere zeigt die ehrliche Dankbarkeit und das Wissen,
ohne die Hilfe verloren zu sein.

Bitte helfen auch Sie — denn wir brauchen Sie!
Es wäre schön, wenn wir Sie in unserem Verein Ein Herz für Handicap Tiere e.V. 
begrüßen dürften. Eine Spende und/oder eine Mitgliedschaft könnten helfen. 
Wir sind vom Finanzamt Nordenham als Gemeinnütziger Verein anerkannt und können dadurch auch Spendenquittungen ausstellen, die wiederum steuerlich absetzbar sind.

(Bescheid nach §§ 60a Abs. 1 AO über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Vereinbarungen nach §51, 59, 60 und 61AO)


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